Wasserlieferungsordnung

Inhalt

§ 1 – Wasserlieferung
  1. Die Genossenschaft beliefert alle Grundstücke mit Wasser, die an das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft angeschlossen sind und deren Eigentümer oder Besitzer Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Leezen – Budörp e. G. sind.
    Die Neuaufnahme von Mitgliedern soll, abgesehen von einem Besitzerwechsel auf einem angeschlossenen Grundstück, nur erfolgen, wenn die ausreichende Trinkwasserversorgung aller Mitglieder sichergestellt ist.
  2. Das Wasser wird im Allgemeinen ohne Beschränkung geliefert. Die Genossenschaft kann die Lieferung jedoch aus betrieblichen Gründen mengenmäßig und zeitlich beschränken, ganz einstellen oder von dem Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen. Dabei ist die Trinkwasserversorgung von Mensch und Vieh der absolute Vorrang einzuräumen.
    Die Wasserlieferung kann insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen unterbrochen werden, die der Instandsetzung und dem Ausbau der Versorgungsanlage dienen. Von der beabsichtigen oder kurzfristig erforderlichen Beschränkung oder Einstellung der Wasserlieferung sind die Mitglieder unverzüglich zu benachrichtigen.
    Da es sich um eine gemeinschaftliche Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder handelt, begründet die Lieferbereitschaft der Genossenschaft keinen klagbaren Anspruch auf Wasserlieferung, es sei denn, die mögliche Belieferung eines Mitgliedes wird ohne sachlichen Grund abgelehnt.
  3. Die Genossenschaft ist zu einer Änderung des Wasserdruckes oder der Wasserbeschaffenheit bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignissen, die dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage begründet sind, berechtigt. Den Mitgliedern steht hierbei so wie überhaupt wegen des Wasserdruckes oder der Wasserbeschaffenheit ein Anspruch auf Preisermäßigung oder Schadensersatz nicht zu, auch nicht für Schäden, die dadurch etwa an ihren Hausanschlüssen eintreten sollten.
    Bei einer ständigen Druckerhöhung im Leitungsnetz sind die Mitglieder in angemessener Frist vorher zu unterrichten.
§ 2 – Kostenrechnung
  1. Die Mitglieder haben für jeden Anschluss eines Grundstückes an das Versorgungsnetz einen einmaligen Anschlussbeitrag und für die Benutzung der Wasserleitung und der Wasserentnahme ein laufendes Wassergeld zu entrichten, deren Höhe und Bemessungsgrundsätze vom Vorstand und Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt werden.( vgl. §§ 3 und 4 )
  2. Daneben haben die Mitglieder die Kosten für die Anschlussleitungen vom Haus an das an dem Grundstück liegende Wasserversorgungsnetz der Genossenschaft sowie des Hausanschlusses auf eigene Rechnung zu tragen. Die Genossenschaft vermittelt im Namen und für Rechnung des Mitgliedes die mit den Arbeiten zu beauftragende Fachfirma, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 3 – Anschluss Beitrag
  1. Um die Kosten für die Errichtung der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage angemessen zu verteilen, hat jedes Mitglied für den Anschluss an die Anlage bei seinem Eintritt in die Genossenschaft oder bei dem weiteren Anschluss eines Grundstücks einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten.
    Die Höhe des Anschlussbeitrages setzen Vorstand und Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für die Wasserversorgungsanlage fest.
§ 4 – Wassergeld
  1. Für die Bereithaltung der Anlagen und den Verbrauch des Wassers haben die Mitglieder ein laufendes Wassergeld zu entrichten.
    Die Gebühr ist so hoch zu bemessen, dass die laufenden Anlage-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten gedeckt und angemessene Rücklagen für Ersatzbeschaffungen gebildet werden. Das Wassergeld setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr pro Wohneinheit und einem m³ Preis.
    Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen einen angemessenen Verteilungsmaßstab. Das abgegebene Wasser wird nach m³ berechnet.
  2. Das Wassergeld ist jährlich innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird dem Säumigen eine Nachfrist gesetzt. Ist die Wasserrechnung nach Ablauf der Nachfrist nicht beglichen, kann der Vorstand eine Vertragsstrafe von 5,00 € erheben. Außerdem können Mahnkosten und Verzugszinsen berechnet werden.
  3. Einwendungen gegen die Rechnungen können nur innerhalb der Zahlungsfrist erhoben werden. Sie berechtigt das Mitglied nicht zu einem Zahlungsaufschub.
§ 5 – Wassermessung
  1. Ein jedes Mitglied ist verpflichtet eine geeichte Wasseruhr einzubauen. Die Uhr muss in einem trockenen und gut zugänglichen Raum untergebracht sein. Sie ist pfleglich zu behandeln und gegen Frost zu schützen.
  2. Das Mitglied darf keine Veränderungen am Zähler vornehmen oder durch andere Personen dulden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich geahndet.
  3. Das Mitglied kann jederzeit innerhalb der geeichten Zeit eine Nachmessung durch die Genossenschaft verlangen, der Prüfung beiwohnen oder einen Vertreter entsenden. In gleicher Weise kann der Vorstand eine Nachprüfung veranlassen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend, und zwar auch dann, wenn das Mitglied nicht bei der Nachprüfung vertreten war. Ergibt die Prüfung das der Wassermesser mehr als 5% unrichtig anzeigt, so trägt die Genossenschaft die Kosten. Anderenfalls hat das Mitglied der Genossenschaft die Kosten der Prüfung zu tragen.
  4. Zeigt der Wassermesser über die zulässige Fehlergrenze von 5% plus hinaus, so hat das Mitglied Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Wassergeldes. Unterschreitet die Anzeige minus 5%, so hat er die zu wenig gemessene Wassermenge nachzuzahlen. In beiden Fällen ist der in Rechnung zu ziehende Zeitraum auf den laufenden und den vorhergehenden Ableseabschnitt beschränkt.
  5. Hat eine Wasseruhr überhaupt nicht oder unrichtig angezeigt und konnte durch Prüfung der wirkliche Verbrauch nicht ermittelt werden, so wird der zahlungspflichtige Verbrauch durch den Vorstand der Genossenschaft unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände geschätzt. Das Mitglied muss die Schätzung gelten lassen.
  6. Die von dem Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt, gleichviel ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt durch Rohrbruch, undichte Hähne usw. verlorengegangen ist, grundsätzlich als zahlungspflichtig verbraucht.
  7. Das Ablesen der Wassermesser und die Rechnungserteilung regelt der Vorstand der Genossenschaft. Eine vom Mitglied verlangte Sonderablesung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  8. Wird ein außergewöhnlich hoher Wasserverbrauch festgestellt, so soll das Mitglied von der Genossenschaft darauf aufmerksam gemacht werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
§ 6 – Instandhaltung der Wasserleitung
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anschlussleitung auf seinem Grundstück und in seinem Gebäude sorgfältig zu pflegen und darauf zu achten, dass die Leitung nicht verunreinigt oder beschädigt werden kann.
  2. Mit Reparaturen auf dem Grundstück und in den Gebäuden Befindlichen Anschlussleitungen dürfen nur von der Genossenschaft zugelassene Installateure beauftragt werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
  3. Anschlussleitungen für nur vorübergehende Zwecke können nur mit Zustimmung des Vorstandes auf eigene Kosten erstellt und unterhalten werden. Für die zusätzliche Entnahme, insbesondere für Bauwasser, erhebt der Vorstand eine angemessene Gebühr.
  4. Lässt ein Mitglied Arbeiten irgendwelcher Art an den Wasserversorgungsanlagen durch Unbefugte durchführen, so kann die Genossenschaft die sofortige Entfernung der unbefugt hergestellten Anlagen oder ihre Prüfung und Anmeldung durch einen von ihr zugelassenen Installateur auf Kosten des Mitgliedes veranlassen. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Genossenschaft berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Mitgliedes ausführen zu lassen oder die Wasserzufuhr zu den unbefugt hergestellten Anlagen zu sperren.
  5. Das Mitglied hat dem Beauftragten der Genossenschaft Zutritt auf das Grundstück und den Räumlichkeiten, in denen sich die Wasseranlagen befinden, zu gestatten. Wird der Zutritt ohne berechtigten Grund verweigert oder können die Beauftragten der Genossenschaft aus anderen Gründen, die von dem Mitglied zu vertreten sind, die Arbeiten nicht ungehindert durchführen, so Mitglied die erhöhten Kosten zu erstatten.
  6. Die Genossenschaft ist bereit, dem Mitglied auf Anforderung bei der Untersuchung der Hausanschlüsse, Feststellung der Ursachen von Wassermangel oder eines übermäßigen Verbrauchs gegen Kostenerstattung Hilfe zu leisten.
§ 7 – Verstöße gegen die Mitgliedspflichten
  1. Die Genossenschaft ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung an ein Mitglied einzustellen, wenn das Mitglied gegen seine satzungsgemäßen und aus der Lieferungsordnung ergebenen Pflichten verstößt, besonders wenn
    1. Widerrechtlich durch eigenmächtige Herstellung oder Öffnung einer Wasseranschlussleitung oder durch Nichteinhaltung vom Vorstand beschlossener und bekannt gegebener Beschränkungen in der Belieferung ( § 1 Abs. 2 ) Wasser entnommen wird;
    2. Änderungen an Einrichtungen, die der Genossenschaft gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung der Genossenschaft vorbehalten ist, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen wie z. B. beschädigt werden;
    3. den Beauftragten der Genossenschaft der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird;
    4. Die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Wasserlieferordnung, trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig geleistet werden.
      Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Genossenschaft wieder geöffnet werden. Wird hiergegen verstoßen, behält sich die Genossenschaft die strafrechtliche Verfolgung vor. Die Kosten der Wiedereröffnung sind von den Mitgliedern im Voraus zu zahlen.
  2. Entnimmt ein Mitglied durch eigenmächtige Herstellung oder Öffnung einer Anschlussleitung oder durch Nichteinhaltung der vom Vorstand beschlossenen und bekanntgegebenen Beschränkungen der Belieferung ( §1 Abs. 2 ) widerrechtlich Wasser, so ist es für den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
    Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt für jeden Fall der Zuwiderhandlung anstelle der Einstellung der Wasserlieferung eine Vertragsstrafe bis zu 100,00 € festzusetzen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und seiner Auswirkungen.
§ 8 – Genehmigung und Änderung der Wasserlieferordnung
  1. Die Wasserlieferordnung ist in der Mitgliederversammlung der Wasserversorgungsgenossenschaft am: 09.12.1980 genehmigt worden.
  2. Änderungen und Ergänzungen der Wasserlieferordnung sind nur gültig, wenn die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft diese mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließt.

Leezen, den 09.12.1980